Vereinssatzung

Satzung

des Vereins „Ukraine Hilfe Paderborn e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Ukraine Hilfe Paderborn e.V.“. Er ist ein Zusammenschluss v zur Förderung von Hilfsaktionen für Menschen in der Ukraine und von Menschen aus der Ukraine in Deutschland. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Solidargemeinschaft mit den unter Krieg und Unterdrückung in der Ukraine leidenden Menschen aber auch betroffenen Personen, die in Deutschland leben. .

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Ukraine Hilfeverein „Sertse e. V. Paderborn“, das dieser unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweckes verwenden muss.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die dem Zweck des Vereins verbunden ist.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Der Verein soll nicht mehr als 25 Mitglieder haben.

(4) Darüber hinaus können natürliche und juristische Personen eine fördernde Mitgliedschaft beantragen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes des Verein sind der Vertretungsvorstand gem. § 26 BGB, der aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und der/dem Schriftführer/in besteht. Der Verein wird durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handelnd vertreten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

§ 9 Wahl und Amtszeit des Vertretungsvorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den/die Ausgeschiedene(n) eine/n Nachfolger/in wählen. Die Amtszeit endet mit dem Ende der Amtszeit des gesamten Vorstands.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands.

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für nötig hält oder wenn es von 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladungen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gesendet worden ist.

Der Vorstand teilt in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Tagesordnung mit. Die Mitgliederversammlung kann auch über Anträge entscheiden, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins sowie zur Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern; diese sind den Mitgliedern durch den Vorstand in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn gültig eingeladen wurde – unabhängig von der Zahl der Erschienenen.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.

Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Zweckes des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Protokollführer/in und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die/der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigte/r Liquidator/in.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Ukraine Hilfeverein „Sertse e. V. Paderborn“.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 02.11.2022 beschlossen.